BMF-Schreiben zum Heimladen von Dienstwagen – Überblick und Einordnung

Mit dem am 11. November 2025 veröffentlichten BMF-Schreiben legt das Bundesministerium der Finanzen neue Vorgaben für die steuerliche Behandlung des Heimladens von Dienstwagen fest. Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2026 und verändern insbesondere die Nachweis- und Abrechnungsanforderungen für Unternehmen deutlich.

1. Die wichtigsten Änderungen ab 1. Januar 2026

1) Pauschalen entfallen vollständig

Die bisher zulässigen monatlichen Pauschalen zur Erstattung von Stromkosten beim Heimladen dürfen nur noch für Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2025 angewendet werden.
Ab 2026 ist eine pauschale Stromkostenerstattung nicht mehr vorgesehen.

2) Pflicht zur kWh-genauen Messung

Der beim Heimladen verbrauchte Strom muss künftig kWh-genau nachgewiesen werden.
Hierfür ist ein separater stationärer oder mobiler Stromzähler erforderlich (vgl. Rn. 27 des BMF-Schreibens).

Ohne eine solche Messung ist eine steuerliche Erstattung der Stromkosten nicht vorgesehen.

3) Zwei zugelassene Abrechnungsmodelle

Das BMF erlaubt künftig zwei Bemessungsgrundlagen für die Erstattung der Stromkosten:

  • Exakte Tarifabrechnung
    Auf Basis des individuellen Stromtarifs der Mitarbeitenden
    (Standardtarif, dynamischer Tarif sowie PV-Szenarien, jeweils inklusive anteiligem Grundpreis)

  • Bundesweiter Durchschnittsstrompreis
    („Strompreispauschale“) gemäß der Strompreisstatistik des Vorjahres,
    auf volle Cent abgerundet (vgl. Rn. 30)

Die Wahl des Abrechnungsmodells ist für das gesamte Kalenderjahr verbindlich.

4) PV- und dynamische Tarife explizit berücksichtigt

Das BMF stellt klar, dass sowohl Photovoltaik-Strom als auch dynamische Stromtarife als Abrechnungsgrundlage zulässig sind.
Eine gesonderte Sonderbehandlung oder vereinfachte Pauschallogik ist hierfür nicht vorgesehen.

2. Auswirkungen auf Unternehmen und Fuhrparks

Mit den neuen Vorgaben erhöht sich der administrative und technische Aufwand für das Heimladen von Dienstwagen deutlich:

  • Pauschale Verfahren entfallen vollständig

  • Eine zählerbasierte Erfassung wird zwingende Voraussetzung

  • Stromtarife müssen nachvollziehbar und konsistent angewendet werden

  • Die Abrechnung muss den gewählten Bemessungsgrundlagen eindeutig folgen

Insbesondere Fuhrparks mit vielen Dienstwagenfahrenden müssen ihre bisherigen Prozesse anpassen, um die neuen Anforderungen abzubilden.

3. Offene Punkte und Auslegungsspielräume

Das BMF-Schreiben lässt einzelne Detailfragen offen, unter anderem zur konkreten Anrechnung von Grundpreisen bei bestimmten Tarifmodellen.
Hier ist mit weiteren Klarstellungen oder ergänzenden Verwaltungsanweisungen zu rechnen.

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